Familien, die von Streiks der Erzieherinnen in Kindertagesstätten betroffen waren und sein werden, können
auf die Rückerstattung von Gebühren durch die Stadt Königstein hoffen. Dies geht aus einer Mitteilung von
Bürgermeister Leonhard Helm im Rahmen der jüngsten Stadtverordnetenversammlung hervor.
Im Auftrag des Stadtparlaments, das einen entsprechenden Prüfantrag der SPD einstimmig beschlossen hatte,
kam das städtische Rechtsamt jetzt zu diesem Ergebnis.
Eindeutige Regelung solle getroffen werden
Die Aktionsgemeinschaft Lebenswertes Königstein (ALK) begrüßte diese Stellungnahme der Stadt. Die unabhängige
Wählergemeinschaft hatte sich dafür eingesetzt, dass für die Zeit von Streiks in Kindergarten und Hort den
betroffenen Eltern, die vor erhebliche organisatorische Probleme gestellt waren, der entsprechende Anteil an
den Gebühren für nicht geleistete Betreuungszeiten zurückerstattet wird, erinnerte die ALK-Stadtverordnete
Nadja Majchrzak. Auch für mögliche künftige Streiks solle eine eindeutige Regelung getroffen werden.
Rückerstattung nur bei Änderung der Gebührensatzung
Zwar beginne die Stellungnahme der Stadt Königstein mit der Einschätzung, dass eine Rückerstattung von
Gebühren im Falle eines Streiks nach Auffassung des Hessischen Städtetags und der geltenden Rechtsprechung
nicht möglich sei, es werde aber zugleich darauf hingewiesen, dass eine Rückerstattung nur bei einer Änderung
der entsprechenden Gebührensatzung möglich sei, erläuterte die Stadtverordnete der zweitstärksten Fraktion des
Stadtparlaments. Eine Rückerstattung könne in diesem Fall auch rückwirkend beschlossen werden, da die Änderung
der Satzung für die Betroffenen keine Verschlechterung bedeute. Bereits heute kündigte die unabhängige
Wählergemeinschaft an, dass sie im Stadtparlament eine entsprechende Satzungsänderung unterstützen werde.
Verwaltung schlägt Formulierung vor
Erforderlich sei, die geltende Gebührenordnung in Paragraph 6 (Gebührenabwicklung) zu ergänzen. Hierfür schlägt
die Verwaltung folgende Formulierung vor: "Bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aufgrund eines Streiks
des Personals der Tagesstätte oder eines Teils des Personals sind die Benutzungsgebühren in Höhe von 100 % ab dem
ersten Schließungstag zurückzuerstatten, soweit für ein Kind kein Notdienst angeboten werden konnte, der mindestens
80 % der Betreuungszeit abgedeckt hat."
Städtische Gremien könnten Modalitäten genauer definieren
Die städtischen Gremien könnten noch einige Modalitäten genauer definieren, ergänzte die ALK-Stadtverordnete.
Dazu gehöre, ob Gebühren bereits ab dem ersten Streiktag oder erst später zurückerstattet werden. Zudem könne die
Höhe der Rückerstattung mit prozentualem Anteil definiert werden. Auch sei die Festlegung möglich, dass bei Angebot
eines Notdienstes keine Gebühren zurückerstattet würden.
Lob für Umfang und Qualität des Notdienstes
In diesem Zusammenhang lobte Majchrzak erneut Umfang und Qualität des in Königstein angebotenen Notdienstes
während des jüngsten Streiks. Während es in anderen Städten bis zum Angebot eines Notdienstes tagelang gedauert
habe, sei Königstein gut vorbereitet gewesen und es habe bereits vom ersten Tag an eine solche eingeschränkte
Betreuung gegeben. (10.8.2015)