Keine Angst vorm neuen Wahlrecht - Stichworte Bei der Kommunalwahl am 18. März wird erstmals in Hessen nach dem neuen Kommunalwahlrecht gewählt. Die Wählerinnen und Wähler sollen damit mehr Einfluss bekommen und mehr mitbestimmen können. Die unabhängige Wählergemeinschaft ALK informiert über die wichtigsten Veränderungen des Wahlrechts für Kreistag, Stadtverordnetenversammlungen und Ortsbeirat: Stichwort Kopfstimme oder Hauptstimme: Es besteht wie bei den bisherigen Wahlen die Möglichkeit, nur eine einzige Kandidatenliste anzukreuzen. Es darf aber nur eine einzige Kopfstimme vergeben werden. Auch dies unterscheidet sich nicht von der bisherigen Praxis. Wer die Kopfstimme vergeben hat, kann noch kumulieren und panaschieren, muss aber nicht. Wer die Kopfstimme einer Partei gegeben hat, kann auf dieser Liste einzelne Kandidaten gesondert ankreuzen, er kann aber auch einzelne Kandidaten auf anderen Wahllisten ankreuzen. Auf der Liste, die die Kopfstimme bekommen hat, können einzelne Kandidaten gestrichen werden. Stichwort Kumulieren: Neben der Kopfstimme haben Sie so viele Stimmen, wie das zu wählende Parlament Sitze hat. Diese Stimmen können Sie einzelnen Kandidaten geben. Sie können einem Kandidaten eine Stimme geben, sie können aber auch auf einzelne Ihnen besonders sympathische Kandidaten zwei oder sogar drei Stimmen aufhäufen = kumulieren. Zusammengerechnet dürfen Sie aber nicht mehr Stimmen verteilen, als das jeweilige Parlament Sitze hat. Wieviele Stimmen Sie insgesamt haben, ist oben auf dem Wahlzettel ganz fett aufgedruckt. Für das Stadparlament Königstein haben Sie 37 Einzelstimen, für die Ortsbeiratswahl in Falkenstein, Mammolshain und Schneidhain haben Sie 9 Einzelstimmen und für den Kreistag Hochtaunus 71 Einzelstimmen. Wenn Sie auf einzelne Kandidaten Stimmen häufen, also kumulieren, dann können Sie die Reihenfolge der Kandidaten der jeweiligen Partei verändern. Sie können beispielsweise weit unten platzierte Kandidaten mit drei gehäufelten Stimmen auf der Liste nach oben schieben. Diese von den einzelnen Kandidaten insgesamt verbuchten Stimmen entscheiden letztendlich darüber, in welcher Reihenfolge die Kandidaten der jeweiligen Partei oder Wählergruppe ins Parlament einziehen. Falls Sie Kumulieren sollten, können Sie auch weniger Kreuze als möglich vergeben. Wenn Sie eine Hauptstimme vergeben haben, gehen Ihre übrigen Stimmen nicht verloren. Diese werden automatisch der mit der Hauptstimme angekreuzten Partei oder Wählergruppe zugerechnet. Falls Sie keine Hauptstimme vergeben haben, fallen diese nicht vergebenen Einzelstimmen unter den Tisch. Was ist, wenn Sie sich verzählt und mehr als die zulässigen Einzelstimmen verteilt haben? Wenn Sie auch eine Kopfstimme vergeben haben, ist alles in Ordnung, dann wird Ihre Entsheidung nach dem von Ihnen zum Ausdruck gebrachten Wählerwillen repariert. Wenn Sie keine Kopfstimme vergeben, aber all Ihre Einzelstimmen ausschließlich den Kandidaten einer einzigen Patei oder Wählergruppe gegeben haben, dann haben Sie auch gültig gewählt. Dann werden nach speziellen Vorschriften die überzähligen Stimmen wieder gestrichen. Ungültig haben Sie nur gewählt, wenn Sie keine Kopfstimme vergeben und Sie durch Panaschieren Ihre zu viel vergebenen Einzelstimmen auf mehr als einer Kandidatenliste platziert haben. Es gibt genügend Regelungen, die in Hessen Verhältnisse wie in Florida verhindern und die Ihren Wählerwillen bestmöglich umsetzen. Mit den komplizierten Regelungen kennen sich die Wahlhelfer aus, Sie müssen also nicht durch die ganzen Vorschriften durchsteigen. Stichwort Panaschieren: Neben der Kopfstimme haben Sie so viele Stimmen, wie das zu wählende Parlament Sitze hat. Diese Stimmen können Sie einzelnen Kandidaten geben. Sie können einem Kandidaten eine Stimme geben, sie können aber auch durch Kumulieren auf einzelne Ihnen besonders sympathische Kandidaten zwei oder sogar drei Stimmen aufhäufen. Das Panaschieren erlaubt Ihnen, Kandidaten mehrerer verschiedener Parteien oder Wählergruppen anzukreuzen. Sie sind auch nicht daran gebunden, nur Kandidaten jener Partei anzukreuzen, der Sie möglicherweise Ihre Kopfstimme gegeben haben. Auch beim Panaschieren müssen Sie darauf achten, nicht mehr als die zulässige Höchstzahl der Einzelstimmen zu vergeben. Auf Nummer Sicher gehen Sie, wenn Sie eine Kopfstimme an eine Partei oder Wählegemeinschaft vergeben haben. Wenn nicht, dann müssen Sie gut nachzählen. Denn haben Sie nur eine Einzelstimmen - und in diesem Fall zu viele - auf verschiedenen Kandidatenlisten verteilt, dann ist ihr Wählerwille nicht eindeutig erkennbar und folglich Ihr Wahlzettel ungültig. Stichwort: Ungültig wählen: Es gibt nur zwei Möglichkeiten, unbeabsichtigt ungültig zu wählen: Sie kreuzen mehr als eine Partei mit Ihrer einen Hauptstimme in der oberen Leiste an Sie haben keine Hauptstimme in der oberen Leiste an eine Liste vergeben, Sie haben aber auf Kandidaten von mehr als einer Kandidatenliste zusammengenommen mehr als die erlaubte Zahl der Einzelstimmen verteilt. Wenn Sie keine dieser beiden Möglichkeiten falsch gemacht haben, dann haben Sie auf jeden Fall gültig gewählt. Denn für alle anderen kleinen oder großen Fehler gibt es exakte Vorschriften, nach denen die Wahhelfer Ihren Wählerwillen umsetzen. Zustände wie in Florida kann und wird es in Hessen wegen der genauen Regelungen nicht geben. Stichwort: Kandidaten streichen: Wenn Sie eine Liste angekreuzt haben, können Sie auch - und das ist eine weitere Neuerung des Wahlrechts - auf dieser Liste einzelne Ihnen nicht zusagende Kandidaten streichen. Dann erhöht sich automatisch die Stimmenzahl für andere Kandidaten dieser Liste.Das Streichen von Kandidaten hat aber nur einen Effekt, wenn Sie Ihre Kopfstimme dieser speziellen Liste zugeteilt haben. Es ist zwar kein Fehler, aber völlig unerheblich, wenn Sie auf einer Liste, die Sie oben gar nicht angekreuzt haben, zehn Kandidaten streichen. Das führt weder zu einer Aufwertung noch zu einer Abwertung dieser Kandidaten. Stichwort Briefwahl: Wer in aller Ruhe nachdenken und sich in der Wahlkabine nicht vom nächsten Wähler drängeln lassen will, der kann Briefwahl beantragen und in aller Ruhe zu Hause seine Kreuzchen machen. Stichwort: Wer kommt ins Stadtparlament? Zunächst werden alle Kopfstimmen und die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Einzelstimmen nach einem speziellen Verfahren zusammengerechnet. Mit dieser Summe wird ermittelt, mit wie vielen Sitzen die jeweilige Partei oder Wählergruppe in dem örtlichen Parlament vertreten ist. Wenn die Zahl der Sitze feststeht, wird geschaut, wie sich die Stimmen auf die Kandidaten des einzelnen Wahlvorschlags verteilt haben. Innerhalb der jeweiligen Partei oder Wählergemeinschaft werden die Sitze im Parlament in der Reihenfolge der erzielten Einzelstimmen und der Anteilsstimmen an den Kopfstimmen zugeteilt. Die alte Reihenfolge des Wahlvorschlags gilt dann nicht mehr. Den ersten Sitz der Partei oder Wählergruppe erhält der Kandidat des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen, den zweiten Platz der mit den zweitmeisten, usw. Und das so lange, bis die Zahl der einer Partei zustehenden Sitze besetzt ist. Entscheidend ist die Stimmenmenge nur innerhalb der jeweiligen Partei und nicht im Vergleich mit Kandidaten anderer Wahllisten. Es nutzt dem Kandidaten der Partei x, der gerade nicht mehr ins Parlament gerutscht ist, überhaupt nichts, wenn er mehr Stimmen auf sich vereint hat, als der Kandidat einer anderen Partei, der mit weniger Stimmen dennoch einen Parlamentssitz erhalten hat. Entscheidend ist die Zahl der Sitze für die jeweilige Partei und dann die Stimmenmenge der Kandidaten innerhalb dieser Partei. (Februar 2001) Ausführliche Informationen zum neuen Kommunalwahlrecht in Hessen mit Beispielen von ausgefüllten Stimmzetteln finden sie durch den unten stehenden Link. Sehr zu empfehlen ist darin auch die Probewahl. In ihr wird sofort die Gültigkeit der Wahl und die Stimmverteilung auf einzelne Kandidaten angezeigt. (Bild anklicken). www.media-consulta.com/hessen/kommunalwahlSie verlassen durch diesen Link den Bereich der ALK. Das Linkziel wurde sorgfältig ausgewählt. Dennoch übernimmt die ALK keine Gewähr für den Inhalt der gerufenen Seiten. |
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